Unbedingte Strafen für zwei Skinheads, die am Hochdorfer Überfall beteiligt waren: Jetzt liegt die Urteilsbegründung des Luzerner Obergerichts vor.
Endlich sind klare Worte zu vernehmen. Das Gericht kommt «nicht um den Eindruck herum, dass die heute 'einsichtige' Haltung vorab taktischen Überlegungen entspricht». Anfang Mai 1998, bei der Verhandlung vor Obergericht, hatte Hammerskin Pascal Lobsiger, Organisator des Angriffes auf das Hochdorfer «Festival für Völkerfreundschaft», wieder einmal ein schönes Müsterchen rechtsextremer Distanzierungsfabeln geboten: Er habe nur als «Securitas» an einigen Hammerskin-Konzerten in der Westschweiz teilgenommen, behauptete er. Daniel Schweizers Dokumentarfilm «Skin or die» zeigt jedoch, dass Lobsiger wie auch der Mitangklagte Hermann Legenstein bei mehreren Konzerten als Mitglieder der «Hammerskin-Security», also des internen Sicherheitsdienstes, agierten. Zeichen also, dass sie weiterhin das Vertrauen ihrer Kameraden geniessen.
Schliesslich «wenig überzeugend»
Das Luzerner Kriminalgericht hatte Lobsiger und Legenstein - trotz fortgesetzter Einbindung in rechsextremistischen Strukturen - eine gute Prognose gestellt und folglich den bedingten Strafvollzug gewährt. Besonders naiv die kriminalgerichtliche Begründung beim Metzger Legenstein, der unmittelbar vor der Kriminalgerichts-Verhandlung einem Aufruf zu einem Angriff auf politische Gegner gefolgt war. Legenstein habe, so das Kriminalgericht, zwar keine Reue gezeigt, doch «klar ausgesagt», dass er sich «künftig rechtskonform verhalten» wolle. Staatsanwalt Horst Schmitt hatte umgehend appelliert, da das Kriminalgericht die Beteuerungen der Täter, sich nicht mehr an rechtsextremen Gewaltdelikten zu beteiligen, zu stark gewichtet, hingegen zu wenig berücksichtigt habe, dass die beiden Skins sich nicht eindeutig von der gewaltbereiten Rechtsextremen distanziert hätten. Anfang Mai fand die Verhandlung vor Obergericht statt, Ende Juli wurde das Urteil bekannt: je zwölf Monate Gefängnis für die beiden Skins. Der bedingte Strafvollzug wird nicht gewährt. Also: Skins, ab in den Knast? Nicht ganz: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Verurteilten liessen beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde anmelden.
Nun liegen «Luzern heute» die Urteilsbegründungen vor. Im Gegensatz zum Kriminalgericht erörtert das Obergericht ausführlich rechtsextreme Verhaltensformen. Das Gericht stützt sich bei seiner Argumentation auf den Staatsschutzbericht 1995/96. Genauer formuliert: Das Gericht schrieb ab: «Die rechtsextreme Grundhaltung ist gekennzeichnet durch einen übersteigerten Nationalismus, verbunden mit Ausländerfeindlichkeit, aggressivem Rassismus und Antisemitismus. Rechtsextremisten hegen ein tiefes Misstrauen gegenüber demokratischen Prinzipien und zeigen eine ausgeprägte Gewaltakzeptanz. Gewaltanwendung bedeutet für einige rechtsextreme Gruppen ein wichtiges Element in der politischen Auseinandersetzung.» Fazit also: Wer in rechtsextremen Zusammenhängen verkehrt, ist ein potenzieller Gewalttäter. Sowohl bei Lobsiger wie auch bei Legenstein kam das Luzerner Obergericht «nicht um den Eindruck herum, dass die heute ‹einsichtige› Haltung (. . .) vorab taktischen Überlegungen entspricht». Da nützen auch schöne Versprechen wenig. «Angesichts des in der Skinhead-Szene herrschenden Gruppendrucks erscheint (Lobsigers) Aussage, dass er in Zukunft an keiner gewalttätigen Zusammenrottung mehr teilnehmen respektive keine Straftaten mehr begehen wolle, wenig überzeugend.»
Der Staat nahm sich Zeit
Der Pflichtverteidiger wie auch das Kriminalgericht hatten die gute soziale Integration der beiden Rechtsextremen betont und auf eine besonders hohe Strafempfindlichkeit geschlossen. Dem hielt das Obergericht entgegen, «dass gerade die Straftäter aus dem rechtsextremen Gesellschaftsbereich regelmässig sozial integriert sind», ja, dies gehöre gelegentlich sogar zu den Vorschriften. Das Gericht verwies auf die «Regelungen» für Neumitglieder der Schweizer Hammerskins: «Im Moment der Bewerbung muss der Anwärter einer festen Arbeitsstelle oder der Schule nachgehen.» Ambivalent übrigens auch die Umschreibung des Verhältnisses zur Gewalt: «Sinnlose Gewalt wird von uns keinesfalls geduldet.» Die Frage ist nur, welche Gewalt Hammerskins als «sinnlos» ansehen.
Eine letzte Feststellung drängt sich trotz des klaren Verdiktes des Obergerichtes noch auf: Fast drei Jahre brauchten Luzerns Untersuchungs- und Justizbehörden zur Bewältigung des Skinhead-Angriffes, obwohl die Luzerner Kantonspolizei die Tat nach fünf Wochen umfassend aufgeklärt hatte. Vor einigen Jahren schrieb der Zuger Polizeidirektor Hanspeter Uster (SGA) angesichts überaus langer einschlägiger Verfahren im Kanton Zug über die Verfolgung von rechtsextremen Gewalttaten: «Verfahren von drei Jahren und länger dienen den Tätern als Bestätigung, dass der Staat es mit ihrer Verfolgung ja gar nicht so ernst meint und nimmt.»