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Noch immer ist nicht klar, wo die rechtsextremen Hammerskins im Grossraum Lausanne ihr auf den nächsten Samstag geplantes Monsterkonzert durchführen wollen. Vor drei Wochen machte die SonntagsZeitung publik, dass die "Romandie Hammerskins" für den 19. September zu einem Naziskin-Konzert eingeladen haben.

Treffpunkt ist ein Parkplatz im Waadtländer Dorf Chalet-à-Gobet. Über 1000 Teilnehmer werden aus ganz Europa erwartet. Trotz intensiver Recherchen antirassistischer Organisationen und der Kantonspolizei Waadt ist der eigentliche Ort der Veranstaltung immer noch nicht bekannt.

Bekannt ist aber, dass ein Teil der Liedertexte, die von den sieben Bands vorgetragen werden, eindeutig gegen die Antirassismus-Strafnorm verstösst, was auch der Bundespolizei bekannt ist. Ob die wahrscheinlichen Straftaten präventiv unterbunden werden, ist ungewiss. Dominique Reymond, Pressesprecher der Bundesanwaltschaft, meint sibyllinisch: "Das ist eine politische Entscheidung." In den vergangenen Tagen regte sich denn auch entsprechender Widerstand gegen das Naziskin-Treffen. Die Association romande contre le racisme (Acor) wie auch die Licra intervenierten bei dem für die Polizei zuständigen Staatsrat Jean-Claude Mermoud (SVP) und forderten "vorbeugende Massnahmen". Es sei nicht verantwortbar, "nicht zu intervenieren, während in anderen europäischen Ländern solche Zusammenkünfte verboten werden".

Die Waadtländer Kantonsregierung wird jedoch erst am kommenden Mittwoch über das weitere Vorgehen entscheiden, wie Mermoud der SonntagsZeitung erklärt: "Selbstverständlich werden wir bei Widerhandlungen gegen die Antirassismus-Strafnorm eingreifen." Nur gibt es da ein juristisches Hintertürchen. "Geschlossene Veranstaltungen - auch wenn sie von mehreren hundert Personen besucht werden - werden in mehreren Kantonen grundsätzlich nicht als öffentlich betrachtet", erklärt Reymond. Die Folge: Ohne Öffentlichkeit gibt es keine Widerhandlung gegen die Antirassismus-Strafnorm.

Die organisierenden Skinheads haben das Konzert in ihrer Einladung zwar als "Privatkonzert" deklariert. Doch ist, so der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel Alexander Niggli, Verfasser des juristischen Kommentars zur Antirassismus-Strafnorm, "relativ klar Öffentlichkeit" gegeben. Nur eine rigorose Namenkontrolle aller Besucher könnte den privaten Charakter des Konzertes allenfalls wahren.