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Uster19. Mai 2014

Die Hassbotschaft war kurz, grobschlächtig und empörend: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen". Per Kurznachrichtendienst Twitter verbreitet hat sie zu Sommerbeginn 2012 ein Stadtzürcher SVP-Schulpfleger.
Nun verurteilt das Bezirksgericht Uster das einstige SVP-Mitglied wegen Widerhandlung gegen die Rassismus-Strafnorm zu 75 Tagessätzen à 120 Franken, bedingt auf drei Jahre, und zu einer Busse von 1800 Franken, nebst den Verfahrenskosten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Verhandlung gegen den Reichskristallnacht-Twitterer beginnt für die Medienschaffenden mit einer ärgerlichen Überraschung. Der Einzelrichter Jean-Claude Simmen (SVP) stützt einen kurzfristig eingereichten Antrag der Verteidigung und untersagt den JournalistInnen ohne weitere Begründung den Namen des Angeklagten zu erwähnen, ebenso den Wohnort, das Alter und den Namen des Internet-Blogs, in dem das ehemalige SVP-Mitglied seine Ansichten der Öffentlichkeit kundtut, auch in diesen Tagen. Viele Nationalkonservative lieben die Medien eben nur dann, wenn sie als Verstärker der eigenen Ansichten dienen. Nach der Verhandlung will Einzelrichter Simmen seinen Entscheid gegenüber nachfragenden Medienschaffenden weder begründen noch ihnen den Entscheid schriftlich eröffnen. Er schickt eine Gerichtsschreiberin vor. Sie erklärt, als verfahrensleitender Richter stütze sich Simmen auf die Strafprozessordnung und die Medienschaffenden hätten auch keine Möglichkeit den Entscheid anzufechten, da sie im Verfahren gar nicht beteiligt seien.

Aber hat der Richter überhaupt eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die Medienfreiheit? Auf den ersten Blick ist keine ersichtlich. Die neue Strafprozessordnung zieht vor, dass ein verfahrensleitender Richter die Öffentlichkeit ausschliessen, akkreditierten BerichterstatterInnen jedoch unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten kann. Das Bundesgericht hat vor wenigen Jahren die Wegweisung eines Blick-Redaktors gestützt, der keine Garantie abgeben wollte, dass die Anonymität von Opfer und Täter gewahrt bleibe. Die Öffentlichkeit war jedoch ausgeschlossen. Ausschliessen kann sie ein Gericht unter anderem dann, wenn "schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern". Der Namen des Beschuldigten war jedoch in die Berichterstattung bis anhin meist erwähnt worden. Und die Öffentlichkeit war am Montag weder ausgeschlossen, noch war der Zugang beschränkt. Für die vielen anwesenden MuslimInnen richtete das Gericht gar eine Video-Direktübertragung in einen grösseren Nebenraum ein.

In der Sache aber zeigte das Bezirksgericht Uster keinen Täterschutz. Einzelrichter Simmen befand nach vierstündiger Verhandlung, der Twitterer hat mit seinem kurzen Satz die Würde der muslimische wie auch der jüdischen Gemeinschaft verletzt. Konkret: Der Angeklagte habe Muslime in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Und der Verweis, dass es einst eine "Reichskristallnacht" gebraucht habe, bedeute eine Legitimierung des Völkermordes an den Juden, da die Pogromnacht den Übergang von den weitreichenden Diskriminierungen zum Völkermord markiere.

Die Verhandlung offenbarte das Bild eines ‚Wutbourgeois", der missliebige Gesellschaftsgruppen wie auch Andersdenkende reflexartig und unzimperlich beschimpft. Frauen bezeichnet er als "Scheiss-Emanzen" oder "Vogelscheuchen", Linke als "strohdumme Arschgesichter und Abschaum". Und den Islam mag er generell nicht ausstehen. An diesem misanthropischen Weltbild wird auch eine Verurteilung nichts oder wenig ändern. Aber sie macht auch Uneinsichtigen klar, dass der Schweizer Gesetzgeber rassistisches Gedankengut sanktioniert, sobald es öffentlich verbreitet wird.