Das Bundesgericht veröffentlicht die Urteilsbegründung in einem Verfahren, dass der antisemitische Nutztierschützer Erwin Kessler gegen die Berner Tageszeitung "Der Bund" wegen Persönlichkeitsverletzung angestrengt hatte. In einer Rezension der Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz" hatte ein Rezensent geschrieben: "Und auch in der gegenwärtigen Antischächtbewegung dominiert, wie der Verfasser nachweist, die antisemitische Komponente: 'In der Person des radikalen Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren.' Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene." Das Bezirksgericht Münchwilen hatte den "Bund" freigesprochen, das Obergericht hatte die Zeitung jedoch verurteilt. Dieses Urteil hatte das oberste Gericht bereits Mitte November aufgehoben, in der Urteilsbegründung halten die Bundesrichter fest: "Wer - wider alle bessere Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden." Und weiter verkenne das Obergericht Thurgau, "dass der Durchschnittsleser mit dem Begriffspaar bzw. dem Sammelbegriff der Neonazi- und Revisionistenszene in erster Linie deren gemeinsames Gedankengut, insbesondere deren gemeinsame Beurteilung des nationalsozialistischen Regimes und dessen Verbrechen assoziiert. Die Aussage, der Kläger unterhalte Kontakte zur betreffenden Szene, ist denn auch in ihrem (unbestrittenen) Kontext zu würdigen, dass der Kläger über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuche, eine neue "Judenfrage" zu konstruieren, und auf Grund seiner rassistischen und antisemitischen Äusserungen verurteilt worden sei. Dem Durchschnittsleser ist geläufig, dass Neonazis wie Revisionisten rassistisches und insbesondere antisemitisches Gedankengut vertreten. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Kläger, der gegen die ihm zugeschriebenen Kontakte zur Revisionistenszene nichts einzuwenden hatte, in ein falsches Licht gestellt wird, wenn die Beklagte von Kontakten zur Neonazi- und Revisionistenszene schreibt."
(Bundesgericht-Urteil 5C.155/2002 /bie)