Meggen LU28. Februar 2016
Der Sonntagblick berichtet: Der Gemeinderat habe verfügt: Aufgrund der Grösse des Beckens und der sehr beschränkten Platzverhältnisse können maximal drei Asylsuchende gleichzeitig den Eintritt lösen und sich im Hallenbad aufhalten» Markus Schefer, Staatsrechtsprofessor an der Uni Basel, erklärt dazu: «Die Regelung verstösst gegen das Diskriminierungsverbot der Schweizer Verfassung und ist somit rechtswidrig.» Es sei zulässig, aus Sicherheitsgründen eine Maximalbelegung festzulegen. «Aber diese muss dann für alle gelten und nicht nur für Asylsuchende.»