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Lausanne21. Mai 2014

Das Bundesgericht urteilt: Die öffentliche Verwendung des Hitlergrusses ist keine strafrechtliche Rassendiskriminierung, wenn damit lediglich die eigene nationalsozialistische Gesinnung bekundet werden soll. Strafbar macht sich erst, wer mit der Geste bei Dritten Werbung für den Nationalsozialismus betreiben will. Das Bundesgericht hebt die Verurteilung eines Teilnehmers der rechtsextremen Rütli-Veranstaltung von 2010 auf.
Kommentar vom 5. Juni 2014
Für das Urteil ernten die Bundesrichter heftige Kritik von Medienschaffenden, wie auch von PolitikerInnen. Sie ist unzutreffend. Die Richter wandten eine Gesetzesbestimmung an, die die PolitikerInnen eingebrockt haben.

Fakt ist: Die fünf urteilenden Richter stellen nicht in Abrede, dass der Hitlergruss die Geste einer Ideologie ist, "die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet" ist. Auch gilt weiterhin als öffentlich, was nicht privat ist, das heisst im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgte. Die Richter verweisen auch explizit darauf, dass die öffentliche Verwendung des "Hitlergrusses" je nach "den örtlichen Gegebenheiten und/oder dem Adressatenkreis" strafbar sein kann, dann nämlich wenn "öffentlich durch Gebärden eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise" herabsetzt. (Als Beispiel: Basel 2. Juni 1997. Der Rechtsextremist Jürgen K., der ein Sturmgewehr mit sich trägt, bedroht auf offener Strasse einen Basler Juden und dessen Tochter. Er pöbelt mit "Sieg-Heil"-Rufen und Hitlergruss. Mitte März 1998 verurteilt das Basler Strafgericht den Neonazi wegen Widerhandlung gegen die Rassismus-Strafnorm (konkret: Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB) zu sechzig Tagen Gefängnis unbedingt.)

Die Bundesrichter entschieden einzig über die Interpretation des Verbs "verbreiten", so wie es National- und StänderätInnen anno 1993/1994 ins Gesetz geschrieben haben. ("Wer öffentlich Ideologien verbreitet, die …" Und dazu braucht es eben eine "werbende Einflussnahme" auf Dritte.

Was tun? Wer jeden Hitlergruss in der Öffentlichkeit ahnden will, müsste das Strafrecht ändern. Ein Verbot nationalsozialistischer Zeichen hat das eidgenössische Parlament jedoch gerade vor wenigen Jahren gestoppt, nach mehrjährigen Vorarbeiten und viel Kritik - nicht nur von Rechts, zum Beispiel auch von den Demokratischen Juristinnen und Juristen.

Ob nun jeder öffentlich gezeigte Hitlergruss strafbar ist oder nicht, ein Fakt bleibt: Wem nationalsozialistischen Gesten nachgewiesen werden können, muss - spätestens nach einer Medienveröffentlichung - mit Reaktionen rechnen. Sei es am Arbeitsplatz, sei es in der Politik, selbst bei der SVP.