Lausanne 12. Mai 2004
Das Bundesgericht präzisiert in einem Entscheid die Rahmenbedingen für Einbürgerungen: Diese sind auch an Gemeindeversammlungen möglich, allerdings muss ein Antrag auf Nichteinbürgerung aus den Reihen der VersammlungsteilnehmerInnen begründet werden. Weiter müssen auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze wie die Menschenwürde, die Persönlichkeitsrechte und das Diskriminerungsverbot beachtet werden. (Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.)